Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2012 (Az.: VI R 56/11) Folgendes entschieden:
- Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitge-ber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.
- Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu.
- Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
- Eine Verteilung auf die Laufzeit, mit der Folge, dass der monatliche Sachbezugs-Freibetrag von 44 € (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) mehrfach gewährt wird, ist in den Fällen der Gewährung einer Jahreskarte nicht möglich.