Der Stpfl. war im Streitjahr (2008) als Versicherungskaufmann nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber überließ ihm einen PKW, den der Stpfl. auch für private Zwecke nutzte. Der Arbeitgeber setzte im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den Sachbezug aus der Dienstwagenüberlassung auf Grund der 1%-Regelung an. Der Stpfl. begehrte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, den Sachbezug abweichend von der 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anhand der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten nach Maßgabe des geführten Fahrtenbuchs anzusetzen und der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts bestand das Fahrtenbuch aus handschriftlich geführten Grundaufzeichnungen sowie aus zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen.
Die handschriftlichen Grundaufzeichnungen enthielten fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern; hinsichtlich der Angaben zu Reiseroute und Ziel war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur "Außendienst" vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren im Fahrtenbuch nicht angegeben; dazu enthielt das Fahrtenbuch lediglich den handschriftlichen Vermerk "siehe Anlage". Die zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen in Form eines Ausdrucks des vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders nannten Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden. Dies war dem BFH nicht ausreichend und damit lag kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Es verblieb damit bei der 1 %-Regelung.