Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

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Mit Urteil  vom 25.05.2011 (Az.: 2 K 1996/10) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung genommen, ob Verluste, die bei Ausübung einer sogenannten Übungsleitertätigkeit entstehen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen.



Im Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung  (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2.100 € steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100 € übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der – hier gegebene - Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nichtentnommen werden.


Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.128,00 € erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 € beantragte er beim Finanzamt die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das Finanzamt von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von 0 € aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 € lägen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit 0 € angesetzt werden.

Mit seiner gegen die Entscheidung des Finanzamt angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, der Gesetzgeber sei im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 € nicht überschritten.

 

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte u.a. aus, der Gesetzeswortlaut stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang ständen. Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. erreicht werden solle, keinesfalls, was in den Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des FA jedoch einträte, eine Schlechterstellung.

 

Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten würden, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Zugelassen wurde demnach ein Verlust in Höhe von 1.289,30 € (Einnahmen 1.128 € abzüglich Ausgaben 2.417,30 €).

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

 

Im Hinblick auf die Beratungsbefugnis ist in vergleichbaren Fällen § 4 Nr. 11c StBerG zu beachten.  

§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

11.Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

a) …

b)

keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und

c)…

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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