Der BMF hat sich mit Schreiben vom 19.04.2013 dazu geäußert, wie selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers bei der Firmenwagenbesteuerung steuerlich zu behandeln sind.
Zusammenfassen gelten hiernach folgende Grundsätze: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Die Ermittlung der Zuzahlung ist hierbei unerheblich (pauschal oder an der Fahrleistung orientiert). Die Übernahme von Kosten (z. B. Treibstoffkosten) wird nicht als Entgelt angesehen und mindert nicht den geldwerten Vorteil. Derartige Kostenübernahme mindern lediglich die anteiligen Aufwendungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Die konkreten Regelungen müssen (arbeits-)vertraglich geregelt werden.
Hinweis: Soweit bisher die Übernahme von Kosten geregelt war, sollte ggf. eine Umstellung erfolgen. Die Berechnung der Zuzahlung (z. B. anhand der gefahrenen Kilometer) ist unerheblich und kann somit auch nahe an den bisher evtl. vereinbarten tatsächlich übernommenen Kosten liegen.