1. Wird ein Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar.
2. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i. S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 ESTG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 ESTG zu erfassen sind.