Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Schriftform für einen Einspruch ist dabei auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.03.1991 - VIII B 83/90 - BStBl II, S. 463 zur Klageerhebung). Der Einspruch kann unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (vgl. hier § 87a AO) auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist hierfür nicht erforderlich.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 10 K 275/11) hierzu folgendes entschieden: „Macht die Finanzverwaltung in der Rechtsbehelfsbelehrung Angaben zur Form der Einspruchseinlegung, erwähnt dabei aber die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht ausdrücklich, so kann das zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Anwendung der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO führen.“.
Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt (Az. Des BFH: X R2/12).
In Fällen, in denen die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann somit unter Hinweis auf dieses Verfahren ruhendes Verfahren beantragt werden. Die Einlegung des (verspäteten) Einspruchs per E-Mail ist hierzu nicht erforderlich.
Entgegen dieser Ansicht hat das FG Münster am 06.07.2012 einen vergleichbaren Fall entschieden (Az.: 11 V 1706/12 E).