Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

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Wir sind gerne für Sie da.

Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Schriftform für einen Einspruch ist dabei auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.03.1991 - VIII B 83/90 - BStBl II, S. 463 zur Klageerhebung). Der Einspruch kann unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (vgl. hier § 87a AO) auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist hierfür nicht erforderlich.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 10 K 275/11) hierzu folgendes entschieden: „Macht die Finanzverwaltung in der Rechtsbehelfsbelehrung Angaben zur Form der Einspruchseinlegung, erwähnt dabei aber die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht ausdrücklich, so kann das zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Anwendung der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO führen.“.

Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt (Az. Des BFH: X R2/12).

In Fällen, in denen die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann somit unter Hinweis auf dieses Verfahren ruhendes Verfahren beantragt werden. Die Einlegung des (verspäteten) Einspruchs per E-Mail ist hierzu nicht erforderlich.

Entgegen dieser Ansicht hat das FG Münster am 06.07.2012 einen vergleichbaren Fall entschieden (Az.: 11 V 1706/12 E).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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