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Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

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Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2011 (Az.: 3 K 2674/10)

 

Mögliche Fehler einer Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt.

 

Mit dem o. g. Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Problem Stellung genommen, welche Auswirkungen die Verwendung einer möglicherweise unvollständigen Steuersoftware auf die Frage hat, ob grobes Verschulden gegeben ist (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), wenn in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten unterlassen werden.


Der Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt; danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung dem FA nachgereicht. Daraufhin erging im November 2009 der Einkommensteuerbescheid 2008. Im Mai 2010 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. In der Einkommensteuererklärung 2008 seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000 € bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der Steuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können.

 

Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein die begehrte Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe. Der Umstand, dass dem Kläger die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen unbekannt gewesen sei, stünde einem groben Verschulden nicht entgegen, da sich die steuerliche Begünstigung auch einem Fachunkundigen durch die Anlage Kind habe aufdrängen müssen, außerdem hätte er sich auch in den Erläuterungen zur Steuererklärung informieren können.

 

Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit einem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe.


Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien.



Im Streitfall liege grobes Verschulden vor. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis stellten Aufwendungen für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderbetreuungskosten dar.

 

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Das Gericht habe darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsehe, weil dies letztlich nicht entscheidungserheblich sei.

 

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

 

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