Der BFH hat sich am 20.03.2013 in zwei Entscheidungen (VI R 5/11 und VI R 9/12) geäu-ßert, inwieweit bei Nutzung des Programms „Elster“ bei nachträglich geltend gemachten steuermindernden Tatsachen grobes Verschulden gegeben ist. Die beiden Entscheidungen betreffen einen ähnlichen Sachverhalt und wurden zuvor von den zuständigen Finanzgerich-ten unterschiedlich entschieden.
Der BFH kann in den Revisionsverfahren nunmehr nur noch prüfen, ob eine zutreffende Sachverhaltswürdigung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt ist. Hierbei wurden folgende Grundsätze aufgestellt:
Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen Elster-Formular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (VI R 9/12). Im vorliegenden Fall ging es um Unterhaltsleistungen für die Mutter des gemeinsamen Kindes. Hier bestätigte der BFH die Entscheidung des FG, dass vorliegend eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich ist, da kein grobes Verschulden gegeben war.
In Abgrenzung zu diesem Urteil hat der BFH am gleichen Tag ebenfalls entscheiden:
Allein der Umstand, dass die mit Elster-Formular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine ansonsten gegebene grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen (VI R 5/11). In diesem Fall ging es ebenfalls um nachträglich geltend gemachte Unterhaltsleistungen an die Lebenspartnerin. Grobes Verschulden wurde insbesondere darin gesehen, dass der Kläger die mit "Unterhalt für bedürftige Personen" überschriebene Zeile 102 unbeantwortet ließ und er nicht nur die in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung aufgeführten zwei auf ihn zutreffenden Sachverhalte, sondern auch den dort angeführten Hinweis nicht beachtete, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter eines gemeinsamen Kindes bestehen kann.
Der BFH führt zur Abgrenzung der beiden Fälle im Urteil VI R 5/11 Folgendes aus:
„Der hier zu entscheidende Streitfall unterscheidet sich von dem heute durch den erkennenden Senat ebenfalls entschiedenen Fall zum Elster-Formular des Veranlagungszeitraums 2008 (Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12), indem aufscheinende Hilfstexte die Sachverhalte nur unvollständig erläuterten und den Steuerpflichtigen angesichts unübersichtlicher Vordruckgestaltungen gerade nicht dazu veranlassten, zur Verfügung gestellte weitere Anlagen zu verwenden. Das FG hat dagegen für die im Streitfall erforderlichen Eingaben in die Maske des Steuerformulars keine im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Besonderheiten in der Programmführung des Elster-Formulars festgestellt. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch von dem des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.12.2010, 5 K 2099/09, EFG 2011, 685, Revisionsverfahren anhängig unter dem Az. X R 8/11); dort hatten die Anwendungsmodalitäten des Programms den Anwender veranlasst, in eine andere Eingabemaske zu wechseln, ohne nach der Eingabe dort zur ursprünglichen Maske zurückzukehren.“