Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25.05.2012 (Az.: 3 K 149/12) entschieden, dass ein Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 06.07.2012 (Az.: 2 BvL 13/09) zum häuslichen Arbeitszimmer nicht geändert werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zwar erklärt hatte, diese aber bestandkräftig und endgültig nicht anerkannt wurden.
Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 ist am 02.03.2011 ein BMF-Schreiben ergangen.