Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 04.12.2012 (Az.: VIII R 50/10) entschieden.
Ist der Fehler dem Finanzamt unterlaufen, so ist der Steuerpflichtige nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte. Auch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung nur vor, wenn diese Erklärung "unrichtig oder unvollständig" war.