Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen, können in Höhe von maximal 1.200 Euro (bis zu 20% der tatsächlichen Aufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 6. April 2016 (Az. 13 K 136/15 E) entschieden, dass der Ermäßigungsbetrag durch Versicherungsleistungen gemindert wird.
Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen ordnungsgemäß. Die Klägerin setzte die Handwerkerkosten in ihrer Einkommensteuererklärung an und beantragte die Gewährung einer entsprechenden Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze, so das Gericht in der Begründung, eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil diese nicht im direkten Zusammenhang mit der Versicherungsleistung stünden. Denn der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge insgesamt.