Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 9. Juni 2015 (Az. VIII R 18/12) – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Die Verwaltung sah hierin bisher Renteneinkünfte und versteuerte diese entsprechend.
Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und verfügt, dass entsprechende Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2016). Die Neuregelung gilt dabei grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Auf Antrag kann eine Anwendung aber in allen noch offenen Fällen erfolgen.
Was günstiger ist, richtet sich wie so oft nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit der Sparerpauschbetrag von 802 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Ehegatten noch nicht ausgeschöpft wurde, ist sicher eine Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen günstiger, da hierdurch in der Regel keine Besteuerung erfolgt. Wird der Sparerpauschbetrag überschritten, fällt Abgeltungsteuer in Höhe von 25% an.
Bei einer Besteuerung als Rente (möglich bis einschließlich 2015), werden die Zinsen mit dem Besteuerungsanteil der Rente besteuert (Rentenbeginn bis 2005 mit 50% und bei späterem Rentenbeginn entsprechend steigend). Der steuerpflichtige Teil wird dann allerdings mit dem individuellen, persönlichen Steuersatz besteuert.