Service - Steuertipps

Im Steuerrecht und in Sachen Steuerrückerstattungen häufen sich viele Fragen an, wie z.B.: wie kann ich meine Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Wo finde ich Hilfe und an wen muss ich mich in welchen Fällen wenden?

Unten stehende Links stellen wir Ihnen als Vorabinformation gern zur Verfügung. Sie finden die Antworten bzw. den für Sie passenden Themenbereich zu Ihrer Frage nicht?

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wir sind gerne für Sie da.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 9. Juni 2015 (Az. VIII R 18/12) – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Die Verwaltung sah hierin bisher Renteneinkünfte und versteuerte diese entsprechend.

 

Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und verfügt, dass entsprechende Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2016). Die Neuregelung gilt dabei grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Auf Antrag kann eine Anwendung aber in allen noch offenen Fällen erfolgen.

 

Was günstiger ist, richtet sich wie so oft nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit der Sparerpauschbetrag von 802 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Ehegatten noch nicht ausgeschöpft wurde, ist sicher eine Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen günstiger, da hierdurch in der Regel keine Besteuerung erfolgt. Wird der Sparerpauschbetrag überschritten, fällt Abgeltungsteuer in Höhe von 25% an.

 

Bei einer Besteuerung als Rente (möglich bis einschließlich 2015), werden die Zinsen mit dem Be­steuerungsanteil der Rente besteuert (Rentenbeginn bis 2005 mit 50% und bei späterem Rentenbeginn entsprechend steigend). Der steuerpflichtige Teil wird dann allerdings mit dem individuellen, persönlichen Steuersatz besteuert. 

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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