Wer eine Wohnung verbilligt vermietet- z.B. an Angehörige - kann in der Regel dennoch sämtliche Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen. Der volle Werbungskostenabzug für z.B. Reparaturen, Zinsen und Abschreibung gilt allerdings nur, wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete unter dieser Grenze, werden die Kosten nur anteilig anerkannt. Wer zum Beispiel zur Hälfte der ortsüblichen Marktmiete vermietet, kann daher auch nur die Hälfte der Werbungskosten abziehen.
In der Praxis kommt es häufig zum Streit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern bzgl. der Frage, ob die Grenze eingehalten ist und die Werbungskosten voll oder nur gekürzt abgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Mai 2016, Az. IX R 44/15) nun zumindest geklärt, dass für den Vergleich „die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten“ zu verstehen ist (Warmmiete).
Diese Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen meist vorteilhafter, da die Betriebskosten auch bei einer verbilligten Vermietung fast immer in voller Höhe umgelegt werden und sich so ein günstigeres Verhältnis ergibt. Dadurch kann eine Kaltmiete unter 66% der ortsüblichen Kaltmiete unter Einbeziehen der Umlagen schnell deutlich über 66% liegen und so zu einem vollen Werbungskostenabzug führen.