Eine Berufsausbildung ist auch dann anzunehmen, wenn das Kind nicht in eine schulische Organisation eingebunden ist. Eine Mindeststundenanzahl für den Unterricht ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
Eltern erhalten für Kinder auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin Kindergeld, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet. Die Kindergeldzahlung wird dabei max. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte nun in einem Fall zu klären, ob für das Vorliegen einer Berufsausbildung eine Mindeststundenzahl an Unterrichtsstunden absolviert werden müssen. Im Urteilsfall wurde das Kind im Wege von Fernunterricht zur Tierphysiotherapeutin ausgebildet. Hierzu nahm es einmal im Monat an einem Wochenendseminar teil. Den Rest der Ausbildung absolvierte es im Selbststudium.
Die Familienkasse war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine ernsthaft betriebene Ausbildung handele. Dem widersprach nun das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 18. Januar 2018 (Az. 3 K 154/16). Hiernach befindet sich in Ausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind dabei alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. Sie müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen.
Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen u. ä. vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung allerdings strenge Anforderungen zu stellen, wobei vorliegend auch mitentscheidend war, dass die Ausbildung erhebliche Kosten verursachte.