Die Sätze 2 bis 10 in § 32 Abs. 4 EStG wurden ab dem 01.01.2012 durch folgende Regelung ersetzt:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeits- zeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. von §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich.”
Insbesondere in den folgenden drei Fällen kann bei einem volljährigen Kind damit eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegen:
• nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und/oder eines Erststudiums
(§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG),
• in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
• wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fort- gesetzt werden kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).
Zur Anwendung hat das BMF am 07.12.2011 ein Anwendungsschreiben erlassen (BSW- Online-Kurs 1/2012).
In Ergänzung dieses BMF-Schreibens hat nunmehr auch das Bundeszentralamt für Steuern am 20.12.2011 (BStBl. 2012 Teil I Seite 40) Regelungen zur Gewährung von Kindergeld nach der gesetzlichen Neufassung erlassen (s. Anlage).