Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2012 entschieden:
- Die Fahrtkosten eines Auszubildenden zu einem sog. Berufsfortbildungswerk sind nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
Hinweis: Da ab 2012 die Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld keine Rolle mehr spielen, haben die Urteile nur noch Bedeutung für den Abzug von Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.