Unter Änderungen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig von dessen Gegenstand – als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Die Verwaltung wendet dieses Urteil bisher nicht an und hat am 20.12.2011 einen entsprechenden Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Beabsichtigt war eine entsprechende gesetzliche Neuregelung, die bisher aber noch nicht umgesetzt wurde.
Zwischenzeitlich sind eine Vielzahl von Folgeentscheidungen der Finanzgerichte ergangen. Entsprechende Einsprüche ruhen daher weiterhin nach § 363 Abs. 2 AO. Auf Antrag ist sogar eine Aussetzung der Vollziehung möglich.
- FG München 05.03.2012 (5 K 710/12) – Prozesskosten im Rahmen der Scheidungsfolge (Revision VI R 66/12)
- FG Schleswig-Holstein 21.02.2012 (1 K 75/11) – Scheidungsfolgesache / Unterhaltsstreit (Revision VI R 70/12)
- FG Hamburg 14.12.2011 (2 K 6/11) – Strafverteidigungskosten (Revision IX R 5/12)
- FG Düsseldorf 19.02.2013 (10 K 2392/12 E) – Scheidung / Versorgungsausgleich