Mit Beschluss vom 25.05.2011 (VI B 35/11) hat der BFH entschieden, dass der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhende Mehraufwand, stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit steht, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht (im Entscheidungsfall Multipler Sklerose) und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht. Die Kosten für einen barrierefreien Hauszugang wurden daher im Urteilsfall vom BFH als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.