Mit Urteilen vom 05.05.2010 (VI R 29/09 und VI R 40/09) – in denen Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige zu prüfen waren – hat der BFH entschieden, dass Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG die konkrete Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nach den Regelungen des BGB sei.
Durch die konkrete Betrachtungswiese hat der BFH insoweit eine generelle Erwerbsobliegenheit in diesen Fällen grundsätzliche bestätigt.
Die Erwerbsobliegenheit gilt hierbei – entgegen der bisherigen Regelungen – ab dem VZ 2010 auch für Unterstützungsleistungen an Personen im EU/EWR-Ausland (BMF vom 07.06.2010, Rz. 8 und 35).
In einem weiteren Urteil vom 05.05.2010 (VI R 5/09) hat der BFH allerdings insoweit eine Einschränkung vorgenommen, dass bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen ist. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 07.06.2010) ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
Bei Unterstützung von Personen im Inland gilt weiterhin die abstrakte Betrachtungsweise, d. h. eine potentielle Unterhaltsverpflichtung ist ausreichend (R 33aa.1 Abs. 1 Satz 4 EStR).