Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2010 - VI R 35/09 – entgegen der Regelung in R 33a. 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR – entschieden, dass ein eigengenutztes Wohnhaus ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen ist.
Das Urteil ist zwischenzeitlich im BStBl veröffentlicht (BStBl 2011 Teil II Seite 267).
Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Verwaltungsauffassung ist jedoch, im Vorgriff auf eine geplante (entsprechende) gesetzliche Klarstellung, zunächst weiter anzuwenden.
Die Entscheidung erging zu einem Fall mit Unterstützungsleistungen ins Ausland, daher hat der BFH in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt, dass der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person in der Regel bis zu einem Wert von 15.500 € gering ist; diese Wertgrenze ist allerdings bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person anzupassen.