Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht. Hintergrund ist die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) Satz 4 EStG. Hiernach werden die Krankenversicherungsbeiträge bei einem Anspruch auf Krankengeld pauschal um 4 % gemindert, da insoweit keine Basiskrankenversicherungsbeiträge vorliegen.
Grundsätzlich wird bei der Eintragung zu Zeile 12 (KV-Beiträge der Arbeitnehmer) unterstellt, dass ein solcher Anspruch besteht. Somit werden die dort eingetragenen Beiträge um 4 % gemindert. Sollte dies (ausnahmsweise) nicht der Fall sein, ist die Kürzung durch eine Eintragung in Zeile 14 zu unterdrücken. Welche Personen keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ergibt sich aus § 44 SGB V (s. Anlage).