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Die im Rahmen der Veranlagung nacherhobene Kirchensteuer bei Anwendung der Abgeltungsteuer ist bis einschließlich VZ 2010 als Sonderausgabe abzugsfähig (Bsp.: Nacherhobene Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 in 2010).

 

Erst ab 2011 ist der entsprechende Abzug - nach der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG - ausgeschlossen. Dann ist ein Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe nur möglich, soweit im Rahmen der Veranlagung die Tarifbesteuerung zu Anwendung kommt. 

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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