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Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher die regelmäßige Arbeitsstätte und gleichzeitig auch der Arbeitsort.
- Besteuerung des Arbeitslohns bei Ansässigkeit des Kraftfahrers in Deutschland und deutschem Arbeitgeber(Regelung nach dem OECD-Muster-Abkommen):
- Tätigkeit in Deutschland = Besteuerungsrecht Deutschland
- Tätigkeit im Ausland = Prüfung der 183-Tage-Regelung für jeden Staat
- Sobald das Staatsgebiet eines anderen Staates befahren wird (auch bei Durchquerung) zählt dieser Tag als Anwesenheitstag in dem betreffenden Staat; wird die Anzahl von 183 erreicht oder überschritten, so ist der (anteilige) Arbeitslohn grds. in dem jeweiligen ausländischen Staats zu besteuern
- Sollte für Staaten die 183 Tage nicht erreicht werden, so wird der anteilige Lohn hierfür in Deutschland besteuert
- Besteuerung des Arbeitslohns bei Ansässigkeit des Kraftfahrers in Deutschland und ausländischem Arbeitgeber (Regelung nach dem OECD-Muster-Abkommen):
- Tätigkeit in Deutschland = Besteuerungsrecht Deutschland
- Tätigkeit im Staat des Arbeitgebers = Besteuerung im dortigen Staat
- Tätigkeit in Drittstaaten
- Besteuerungsrecht grds. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
- allerdings ist die 183-Tage-Regelung im Verhältnis zum Drittstaat zu prüfen (s. oben)
- Besonderheiten gelten bei Arbeitgebern mit Sitz in Luxemburg (Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland) und in der Türkei
- Zusätzlich ist immer die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG (Rückfallklausel) zu beachten.