Service

Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher die regelmäßige Arbeitsstätte und gleichzeitig auch der Arbeitsort.

  • Besteuerung des Arbeitslohns bei Ansässigkeit des Kraftfahrers in Deutschland und deutschem Arbeitgeber(Regelung nach dem OECD-Muster-Abkommen):
    • Tätigkeit in Deutschland = Besteuerungsrecht Deutschland
    • Tätigkeit im Ausland = Prüfung der 183-Tage-Regelung für jeden Staat
      • Sobald das Staatsgebiet eines anderen Staates befahren wird (auch bei Durchquerung) zählt dieser Tag als Anwesenheitstag in dem betreffenden Staat; wird die Anzahl von 183 erreicht oder überschritten, so ist der (anteilige) Arbeitslohn grds. in dem jeweiligen ausländischen Staats zu besteuern
      • Sollte für Staaten die 183 Tage nicht erreicht werden, so wird der anteilige Lohn hierfür in Deutschland besteuert
  • Besteuerung des Arbeitslohns bei Ansässigkeit des Kraftfahrers in Deutschland und ausländischem Arbeitgeber (Regelung nach dem OECD-Muster-Abkommen):
    • Tätigkeit in Deutschland = Besteuerungsrecht Deutschland
    • Tätigkeit im Staat des Arbeitgebers = Besteuerung im dortigen Staat
    • Tätigkeit in Drittstaaten
      • Besteuerungsrecht grds. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
      • allerdings ist die 183-Tage-Regelung im Verhältnis zum Drittstaat zu prüfen (s. oben)
  • Besonderheiten gelten bei Arbeitgebern mit Sitz in Luxemburg (Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland) und in der Türkei
  • Zusätzlich ist immer die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG (Rückfallklausel) zu beachten.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

Kontakt

Deichstraße 8
26789 Leer
Tel.: +49 - (0) 491 - 97 96 80 84
e-Mail: info@hilfebund.de