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Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2010 (VI R 24/09; BStBl 2011 Teil II Seite 288) entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als Werbungskosten geltend machen kann.

Hinweis: Mit Wirkung der LStR 2008 entfallen Übernachtungspauschalen im Ausland ohnehin.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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