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Das FG Niedersachsen hat entschieden (Az. 3 K 169/10), dass ein Sparkassenmitarbeiter, der als Springer in insgesamt 14 Filialen eingesetzt wird, nur eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Die Fahrten können daher mit den tatsächlichen Aufwendungen (bei Benutzung eines PKW ohne Einzelnachweis mit dem Wert von 0,30 € pro Kilometer) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zusätzlich ist – in den Grenzen der 3-Monats-Frist – ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen möglich.