Aktuell werden verstärkt folgende Personen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
(ggf. rückwirkend bis 2005) aufgefordert:
– Bezieher von Renteneinkünften, die bisher steuerlich nicht erfasst sind und bei
denen voraussichtlich (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einkünfte
des Ehegatten) eine Steuernachzahlung zu leisten ist.
– Fälle, bei denen aufgrund der vom Arbeitgeber übermittelten elektronischen
Lohndaten ein Pflichttatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 – 7 EStG erfüllt ist (insbesondere
Fälle mit mitgeteilten Lohnersatzleistungen > 410 €).