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http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-03-25-E-Richtlinien.html
  • R 1 Satz 3 EStR 2012: Bei Ehegatten in EU/EWR muss jeder Ehegatte § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, d. h. getrennte Prüfung der Einkunftsgrenzen in § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
  • R 3.26a EStR 2012: Der Ehrenamtsfreibetrag gilt auch für Amateur-Schiedsrichter, nicht aber für Amateursportler.
  • R 10.2 Abs. 2 EStR 2012: Zustimmung Realsplitting gilt auch für Erhöhung Höchstbetrag um die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • R 10.4 EStR 2012: Die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines steuerlich berücksichtigten Kindes sind bei den unterhaltsleistenden Eltern abziehbar, soweit sie nicht beim Kind berücksichtigt werden.
  • R 10.10 EStR 2012: Schulgeldzahlungen sind auch dann bei den Eltern abziehbar, wenn das steuerlich berücksichtigte Kind Vertragspartner der Schule ist.
  • R 24a Abs. 1 EStR 2012: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge, die dem ge-sonderten Steuertarif unterliegen.
  • R 31 Abs. 2 und 5 EStR 2012: Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen sind nur bis zur Höhe des Kindergeldes zu berücksichtigen. Wegfall der Regelung, wonach Entschei-dung der Familienkasse rückwirkendes Ereignis sein kann.
  • R 32.13 Abs. 4 EStR 2012: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-FB möglich, wenn widersprechender Elternteil z. B. Kindergartenbeiträge (teilweise) bezahlt oder Kind an den Wochenenden und in den Ferien betreut. Monatsweise Prüfung der Übertragung (s. BSW-Online-Schulung 1/2013).
  • R 33.4 Abs. 1, 4 und 6 EStR 2012: Bei Augen-Laser-Operation kein amtsärztliches At-test notwendig. Aufwendungen für verpflichtende Integrationskurse stellen agB dar.
  • R 33a Abs. 1 EStR 2012: Unterhaltshöchstbeträge erhöhen sich um Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn beim Unterhaltsleistenden für diese Beiträge kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
  • R 34.4 Abs. 1 EStR 2012: Fünftelregelung gilt nicht für Ruhegehalts- und Rentennachzahlungen, soweit sie den laufenden VZ betreffen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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