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Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung

 

Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2011 (Az.: III R 23/09) entschieden, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Hinblick auf den alten Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, bis VZ 2011) weder um die aus dem Arbeitslohn erbrachten Sparbeiträge des Kindes noch um die als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen zu kürzen sind. Auch Prämien für eine private Haftpflichtversicherung können nicht abgezogen werden.

 

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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