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Mit Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind,

wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zur Anwendung hat die Verwaltung am 20.12.2011 ein BMF-Schreiben erlassen.

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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