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Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht. Hintergrund ist die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) Satz 4 EStG. Hiernach werden die Krankenversicherungsbeiträge bei einem Anspruch auf Krankengeld pauschal um 4 % gemindert, da insoweit keine Basiskrankenversicherungsbeiträge vorliegen.

Grundsätzlich wird bei der Eintragung zu Zeile 12 (KV-Beiträge der Arbeitnehmer) unterstellt, dass ein solcher Anspruch besteht. Somit werden die dort eingetragenen Beiträge um 4 % gemindert. Sollte dies (ausnahmsweise) nicht der Fall sein, ist die Kürzung durch eine Eintragung in Zeile 14 zu unterdrücken. Welche Personen keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ergibt sich aus § 44 SGB V (s. Anlage).

 

* Beratung erfolgt gem. § 4 Nr. 11 StBerG nur für Mitglieder mit ausschließlich Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Auch bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften, wenn die Einnahmen insgesamt 13 TEUR bzw. 26 TEUR im Jahr nicht übersteigen. Verband Lohnsteuerhilfeverband

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